Feuerwerksverbot in der Altstadt (Silvester/Neujahr)
Montag, 09. Dezember 2024
Allgemeinverfügung für ein Abbrennverbot von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 am 31. Dezember 2024 (Silvester) und am 01. Januar 2025 (Neujahr)
In Vollzug des § 24 Abs. 2 Nr. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5238) erlässt die Stadt Wemding folgende
Anordnung:
- Am 31. Dezember 2024 (Silvester) und 01. Januar 2025 (Neujahr) ist das Abbrennen und Abschießen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 (Klasse II a.F.) – Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Schallpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind wie etwa Kleinfeuerwerk, z. B. Raketen, Schwärmer, Knallkörper, Batterien usw. aus Gründen des vorbeugenden Brandschutzes wegen der brandgefährdeten Altstadt verboten:
- Am Büchel
- An der Weth
- Bettelmanns Umkehr
- Borkengasse
- Bräuhausgäßchen
- Fischkasten
- Fronhofgasse
- Häutbachgasse
- Heroldstraße
- Hetzenring
- Holledau
- Huggasse
- Im Tirol
- Im Winkel
- Katzensattelring
- Labergasse
- Langgasse
- Mangoldstraße
- Marktplatz
- Mühlenring
- Nördlinger Straße
- Öffelegasse
- Pfarrhofgasse
- Raabgäßchen
- Rennerring
- Sandbichelring
- Schloßhof
- Schwedengäßchen
- Seelgasse
- Spitalgasse
- Theaterstraße
- Vischergasse
- Wallfahrtstraße
- Webergasse
- Weißenbachstraße
- Wimburggasse
- Wolfgangstraße
- Zum Maierhof
Die Geltungsbereiche der Verbote (Punkt 1) sind der anliegenden Karte (Anlage 1) zu entnehmen. Die Karte ist Bestandteil der Allgemeinverfügung.
- Das Verbot nach § 23 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) bleibt von dieser Allgemeinverfügung unberührt. Danach ist das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen generell verboten.
- Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung wird gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGo) im öffentlichen Interesse angeordnet. Die Verfügung ist somit mit der Veröffentlichung rechtswirksam und vollziehbar.
- Zuwiderhandlungen können gemäß § 46 Nr. 8 b oder Nr. 9 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) i. V. m. § 41 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 2 des Sprengstoffgesetztes (SprengG) in der derzeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden.
- Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
Der vollständige Bescheid kann im Ordnungsamt, Marktplatz 3, Zimmer 3, 86650 Wemding eingesehen werden. Inkrafttreten dieser Verfügung am 30.12.2024. Außerkrafttreten am 02.01.2025.
Wemding, den 09.12.2024
Stadt Wemding, Ordnungsamt